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| Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dieter Manns & Georg Leciejewski
GbR |
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(1) Die Vermietung erfolgt ausschließlich
auf der Grundlage dieser Bedingungen. Spätestens
mit Vertragsschluß gelten die nachstehenden
Bedingungen als anerkannt. Abweichende Bestimmungen,
die vom Kunden gestellt werden, sind für uns
unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Eine Ausnahme gilt dann, wenn
abweichende Bestimmungen von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden
sind unverbindlich.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
(3) Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Computer-
Hardware und Peripheriegeräten. |
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(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(2) Die Mietzeit bestimmt sich nach dem im Mietschein
angegebenen Zeitraum, entweder für Tage oder
für Wochen. |
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(1) Der Mieter entrichtet für
die Hardware die in unserer Mietpreisliste ausgewiesene
Miete, berechnet pro Tag oder nach Wochen. Jeder angefangene
Tag zählt voll. Die Berechnung erfolgt ab dem
Zeitpunkt der Abholung der Ware bei uns bzw. ab dem
Eintreffen der Ware am Verwendungsort bis zum Wiedereintreffen
der Geräte bei uns.
(2) Die Mietgebühren sind im voraus bei Abholung
der Ware zu entrichten, wenn nichts gegenteiliges
vereinbart wurde. Die Zahlung kann erfolgen per Banküberweisung
auf unser Geschäftskonto, per Scheck oder per
Bargeld. |
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(1) Die Abholung und Rückgabe
der Geräte erfolgt, wenn nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart ist, in den Geschäftsräumen
des Vermieters.
(2) Werden Anlieferung und Abholung vereinbart, so
wird für Beschädigungen und Verluste während
des Transportes keine Haftung übernommen. Der
Vermieter hat die Versendung auf dem nach seinem Ermessen
besten Wege zu bewirken. Ist die Ware versandbereit
und verzögert sich die Versendung oder Übergabe
aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten
hat, so geht mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft
das Risiko einer Beschädigung oder des Untergangs
der Mietsache auf den Mieter über. |
| §
5 Weitere Pflichten des Mieters |
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(1) Die vermietete Ware ist Eigentum
des Vermieters.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Ware pfleglich
zu behandeln. Insbesondere hat er die Anwendungs-
und Bedienungsanleitungen, die der vermieteten Ware
beigelegt sind, zu beachten. Zudem hat er die Vereinbarungen,
die mit dem Erhalt, Gebrauch und Besitz der Mietsache
verbunden sind, einzuhalten.
(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters
ist der Mieter nicht zu Verfügungen über
die ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenstände
befugt, insbesondere der Überlassung der Geräte
zum Gebrauch an Dritte. § 549 Abs.1 Satz 2 BGB
findet keine Anwendung.
Der Mieter wird die Hardware von Belastungen jeglicher
Art freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff
Dritter, insbesondere aufgrund etwaiger Pfandrechte,
unverzüglich schriftlich und unter Erteilung
aller erforderlichen Auskünfte anzeigen.
(4) Der Mieter trägt die Kosten für alle
Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter
erforderlich sind, es sei denn, es handele sich um
einen der Sphäre des Vermieters zuzurechnenden
Zugriff eines Dritten.
(5) Die Geräte dürfen nicht geöffnet
werden bzw. das Schutzsiegel darf nicht gebrochen
werden. Ein Bruch des Siegels hat eine kostenpflichtige
Überprüfung (im Wert von DM 100,00.-) durch
den Vermieter zur Folge. |
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(1) Der Mieter haftet für
alle Schäden ,die aus dem nicht bedienungsgemäßen
Gebrauch der Mietsache entstehen, insbesondere für
solche Schäden, die durch einen Eingriff oder
eine Veränderung der Mietsache hervorgerufen
werden. Er haftet weiter für den zufälligen
Untergang oder die zufällige Beschädigung
der Mietsache.
(2) Bei einem Totalschaden oder dem zufälligen
Untergang der Mietsache ist vom Mieter der Marktwert
des Gerätes zu ersetzen. Beruht der Schaden auf
einem Verschulden Dritter, so werden vom Mieter alle
gegen den Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche,
soweit sie dem Vermieter nicht unmittelbar zustehen,
abgetreten. |
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(1) Der Vermieter gewährleistet,
dass die Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
sich in funktionstüchtigem Zustand befindet.
Hat die Mietsache zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebt oder im wesentlichen mindert, kann
der Vermieter den Fehler entweder beheben, das fehlerhafte
Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten.
Der zu entrichtende Mietpreis vermindert sich für
die Dauer der Behebung der Untauglichkeit. Wird die
Mietsache zwecks Nachlieferung oder Nachbesserung
an den Vermieter gesandt, so trägt zunächst
der Mieter die Versandkosten, erhält diese jedoch
bei einem berechtigten Verlangen ersetzt. Bei Fehlschlagen
der Nachlieferung oder Nachbesserung kann der Mieter
vom Mietvertrag zurücktreten.
(2) Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch
der Mietware entstehen, haftet der Vermieter nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wenn die
Schäden auf einem bei Gefahrübergang vorhandenen
Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf die
Instandsetzungskosten bis zur Höhe des Mietpreisanspruchs
des Vermieters, mit welchen ein etwaiger danach gegebener
Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist. Ansprüche
des Mieters die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen.
Insbesondere wird jegliche Haftung des Vermieters
für etwaige Datenverluste des Mieters ausgeschlossen.
(3) Werden vom Vermieter bei der Durchführung
des Vertrages Nebenpflichten verletzt, haftet er nicht
für grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch
für die entsprechende Haftung aus unerlaubter
Handlung. |
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| Erfolgt ein Rücktritt des
Mieters weniger als 1 Woche vor der vereinbarten Mietzeit,
so können 50 % des Mietbetrages als Aufwendungsersatz
berechnet werden. Bei Rücktritt am ersten Miettag
können 75 % des Mietbetrages verlangt werden.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, einen konkreten niedrigeren
Schaden nachzuweisen. |
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(1). Ist der Mieter schadensersatz-pflichtig,
so muß er 20 % des vereinbarten Preises als
Schadensersatz zahlen. Bei einem Totalschaden oder
dem zufälligen Untergang der Mietsache richtet
sich der Umfang des Schadensersatzes nach § 6
Abs.2
(2). Das Recht einen höheren Schaden nachzuweisen
bleibt ebenso erhalten, wie das Recht des Mieters
einen geringeren Schaden nachzuweisen. |
| §10
Außerordentliche Kündigung
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(1) Der Vermieter kann den Vertrag
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
(2) Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
wenn a) Der Kunde unrichtige oder unvollständige
Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht,
oder b) Gegen die in § 5 genannten Pflichten
verstößt.
(3) Weitere gesetzliche Kündigungsgründe
bleiben daneben bestehen. Die Geltendmachung etwaiger
daneben bestehender Schadensersatzansprüche bleibt
unberührt. |
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| Die Geräte sind installiert
mit dem Betriebssystem Windows 9x / 2000 / XP. Anwendersoftware
kann aus lizenzrechtlichen Gründen nicht aufgespielt
werden. Bei Bedarf kann die Software des Mieters vom
Vermieter aufgespielt werden. Bezüglich etwaiger
beim Betreiben der Geräte zu verwendenden Software,
ist zu beachten, dass diese nur nach den gesonderten
Bedingungen der Lizenzhaber benutzt werden darf. Bei
nicht bedienungsgemäßer Nutzung der Software
stellt der Mieter den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen
frei. |
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| Mit dem Ende der Vertragslaufzeit
gibt der Mieter auf seine Kosten und Gefahr, alle
ihm überlassenen Gegenstände an den Vermieter
zurück. |
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| Der Vermieter kann verlangen,
dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages
eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der
vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt.
Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrags
und Wiedereintreffen der vermieteten Geräte beim
Vermieter wieder zurückgezahlt. |
| §
14 Erfüllung und Gerichtsstand |
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(1) Gerichtsstand ist Köln.
(2) Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart. |
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